eVB Info - Nachweis
für Kfz Haftpflicht Ausfuhrversicherung
Für
eine Ausfuhrversicherung benötigen
Sie wie bisher die " Gelbe Versicherungskarte " (3-fach-Satz
als Nachweis für
die Haftpflicht
Versicherung in Deutschland und die " Grüne Versicherungskarte
" ( Internationale Versicherungskarte - IVK -genannt -) als
Versicherungsnachweis für das Ausland. Derzeit werden noch keine eVB-Nummern
bzw. eVB für diese
Art von Kennzeichen zugeteilt, es gibt derzeit noch keine elektronische
Versicherungsbestätigung.
Ausfuhrversicherung
- Haftpflichtversicherung
Der Abschluss einer Kfz Haftpflichtversicherung ist für die Ausfuhr gesetzlich
vorgeschrieben. Die Versicherungsdauer ist zwischen 9 Tage und maximal
12 Monaten.
Das Ausfuhrkennzeichen ist innerhalb Deutschland nur solange gültig,
wie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Wir bieten nur
die gesetzliche
Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung in dem jeweils betreffenden
Land an. Eine Kaskoversicherung für Ausfuhrkennzeichen (Teil-
bzw. Vollkaskoversicherung) ist nicht möglich.
Sie benötigen die gelbe Versicherungsdoppelkarte und die grüne
Versicherungsdeckungskarte ( Internationale grüne Versicherungskarte
- IVK ).
Derzeit gibt es noch keine elektronische Versicherungsbestätigungskarte
für die Ausfuhrversicherung, die Doppelkarte bzw. die Deckungskarte
für die Ausfuhrversicherung müssen
vorgelegt werden.
Die möglichen Tarife und die Versicherungsdauer unterscheiden
sich in:
- Pkw/Pkw-Kombi werden mit einer Mindestlaufzeit
der Haftpflichtversicherung von 9 Tagen und einer maximalen
Laufzeit
von 360 Tagen
(1 Jahr) angeboten.
- Lkw und Lieferwagen werden mit einer Mindestlaufzeit
von 9 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 360 Tagen (1
Jahr) angeboten.
- Anhänger, Auflieger und Wohnwagen werden mit
einer Mindestlaufzeit von 15 Tagen und einer maximalen
Laufzeit von 30 Tagen
angeboten.
- Alle anderen Fahrzeugarten wie Omnibus, Sattelzug,
alle Sonderfahrzeuge (wie Tieflader, Abschleppfahrzeuge,
Krankenwagen usw.) Wohnmobile,
Motorräder,
Traktoren usw. werden mit einer Mindestlaufzeit
von 9 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 360
Tagen (1 Jahr)
angeboten.
In diesen Tarif fallen auch alle Fahrzeuge (Anhänger usw.)
die unter Ziffer 3
bereits genannt sind und eine längere Versicherungsdauer
als 30 Tage
benötigen.
Versicherungsdeckungsbereich für
Ausfuhrversicherungen im Ausland
Grundsätzlich ist die Ausfuhrversicherung
für alle
Fahrzeugarten (Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger,
Wohnwagen, Omnibus, Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen,
Wohnmobile, Motorräder, Traktoren usw.) gültig. Die Prämien
unterscheiden sich jedoch nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp (siehe Ausfuhrkennzeichen
Haftpflichtversicherung).
Sie gelten zwischen 9 und maximal 365 Tagen für
die Ausfuhr
in alle Länder der Welt. Die Ausfuhrversicherung
für Kraftfahrzeuge ist in nachstehenden Ländern, jedoch
nur zusammen mit einer grünen,
internationalen Versicherungskarte
( IVK ) gültig.
Der Geltungsbereich für die Ausfuhrversicherung:
Für Länder die auf der grünen Karte nicht genannt oder gestrichen
sind muss eine separate Versicherung – in der Regel bei Einreise
in das betreffende Land abgeschlossen werden.
Wird Ihr Fahrzeug in eines der nachstehenden Länder verbracht, sind
die Ausfuhrkennzeichen Schilder gültig, jedoch ist / sind zusätzliche
Versicherungen für jedes Land das Sie durchqueren abzuschließen,
soweit für diese Länder ein Pflichtversicherungsgesetz besteht.
In der Regel erhalten Sie diese an den Grenzübergangsstellen.
Zulassungsunterlagen für
Ausfuhrkennzeichen
Die Zulassung für Ausfuhrkennzeichen bekommen Sie in jedem
Straßenverkehrsamt
in Deutschland. Die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei den Straßenverkehrsämtern
ist unterschiedlich:
- Zugelassenes Kfz:
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Zulassungsbescheinigung
Teil I (Fahrzeugschein)
oder
Fahrzeugbrief (grau oder weiß) und
Fahrzeugschein
Kennzeichenschilder
Abgemeldetes Kfz:
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und Abmeldebescheinigung
bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
oder
Fahrzeugbrief (grau oder weiß) und
Stilllegebescheinigung
- Versicherungsnachweis (Doppelkarten-Ausfuhrversicherung) Versicherungsbescheinigungen
für
Ausfuhrkennzeichen (1 Satz gelb, 3-fach)
Die grüne Internationale Versicherungskarte (IVK)
muss nicht vorgelegt werden.
- TÜV sowie die ASU (Abgassonderuntersuchung)
Es gibt Straßenverkehrsämter, bei welchen der TÜV über
den gesamten Zulassungszeitraum gültig sein muss.
Bei anderen ist die Gültigkeitsdauer nur für den Zeitpunkt
der Beantragung
Voraussetzung (… TÜV noch in diesem Monat).
Einige Zulassungsstellen teilen ein Ausfuhrkennzeichen nur dann zu, wenn
der TÜV noch mindestens 6 Monate gültig ist!
Für die ASU gilt Gleiches, bei manchen Straßenverkehrsämtern
wird sieüberhaupt nicht benötigt.
- Vorführpflicht
Einige Zulassungsstellen haben "Vorführpflicht", d.
h. das Fahrzeug muss zur Identifizierung bei der Kfz-Zulassungsstelle
vorgeführt werden. Es
wird die Fahrgestellnummer geprüft, es kann auch eine Sichtprüfung
des Fahrzeuges
wegen der Verkehrssicherheit vorgenommen werden. Sollte ein sichtbarer
Mangel
vorliegen, kann das Straßenverkehrsamt die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens
verweigern.
Die Vorführpflicht kann auch vom Alter (Baujahr) des Fahrzeuges
abhängig
gemacht werden.
- Vollmacht
Gehen Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle, benötigt die vertretungsberechtigte
Person eine Vollmacht von Ihnen und muss sich mit seinem eigenen Pass
oder
Personalausweis beim Straßenverkehrsamt ausweisen.
- Internationaler
Fahrzeugschein
Diesen erhalten Sie nur auf Anfrage und kostet 11,00 €. Insbesondere
bei
Ausfuhren in das außereuropäische Ausland raten wir, einen
internationalen Fahrzeugschein ausstellen zu lassen!
Rückerstattung der Mehrwertsteuer (MwSt)
mit Ausfuhrkennzeichen
Wenn das Fahrzeug zur Ausfuhr in ein Drittland (Nicht-EU-Land) vorgesehen
ist und der Händler, bei dem es gekauft wurde, mit der Rückerstattung
der MwSt einverstanden ist, muss es mit einem Ausfuhrkennzeichen zugelassen
werden. Noch beim zuständigen Zollamt ist die Ausfuhrbescheinigung
zu Umsatzsteuerzwecken zu beantragen.
Nur dann kann die Grenzzollstelle, bei der die Ausreise aus der EU, die "Ausfuhrbescheinigung
zu Umsatzsteuerzwecken" durch das Abstempeln bestätigen, dass
das Fahrzeug die EU verlassen hat. Die abgestempelte Ausfuhrbescheinigung
zu Umsatzsteuerzwecken ist dann der Nachweis, dass das Fahrzeug ausgeführt
wurde und muss zum Kfz-Händler
zurückgesandt werden. Dieser erstattet dann die MwSt an Sie.
Kfz-Steuerfragen für
Ausfuhrkennzeichen
Änderung im Kraftfahrzeugsteuergesetz
Ausfuhrkennzeichen sind seit dem 1. Juli 2010 steuerpflichtig
Nach Kraftfahrzeugsteuergesetz tritt am 01.07.2010 eine gesetzliche Änderung
in Kraft, es werden ab diesem Datum zugeteilte Ausfuhrkennzeichen sofort
steuerpflichtig. Bisher waren diese Kennzeichen in den ersten drei Monaten
steuerfrei.
Diese Neuregelung hat auch Auswirkungen auf das Kfz-Zulassungsverfahren. „Ausfuhrkennzeichen
werden Fahrzeugen zugeteilt, die zur dauerhaften Verbringung in das Ausland
vorgesehen sind. Mit der Streichung der Steuerfreiheit geht die Verpflichtung
des Antragstellers einher, am Lastschrifteinzugsverfahren der Finanzämter
teilzunehmen!
Wer also bei der Zulassungsstelle die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens
beantragt, muss neben den anderen für die Zulassung erforderlichen
Unterlagen eine Lastschrifteinzugsermächtigung für ein Konto
eines inländischen Kreditinstitutes oder inländischen Niederlassung
ausländischer Kreditinstitute vorlegen. Verfügt der Antragsteller
nicht über ein solches Konto oder hat er nur ein Konto im Ausland,
ist die Zulassungsstelle gehalten, die Zulassung, d.h. die Zuteilung des
Ausfuhrkennzeichens zu verweigern und den Antragsteller an das Finanzamt
zu verweisen. Erst wenn eine Bestätigung des Finanzamtes vorgelegt
wird, kann in derartigen Fällen das Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden.
Haftungsausschluss
Eine Vielzahl von Versicherern haben unterschiedliche Leistungen und Deckungskonzepte
- Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von
Kfz-Zulassungen, weshalb unsere Angaben freibleibend und nicht abschließend
sind. Wir können keine Haftung übernehmen. Ausschließlich
die von dem jeweils betreffenden Versicherer allgemeinen Bedingungen der
betreffenden Versicherungssparte bzw. die einschlägigen Handhabungen
der Straßenverkehrsämter bzw. der zuständigen Finanzämter,
sind bindend.
ITS Shop Artikelbeschreibung Zoll 24.07.2009
|